Aktuell häufen sich Berichte über Abmahnungen wegen der Nutzung von Musiktiteln in Kurzvideos auf Instagram, Facebook und Co. Teilweise geht es dabei um Forderungen im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Von der aktuellen Abmahnwelle scheinen insbesondere auch kleinere Unternehmen betroffen zu sein. Vorrangig geht es dabei um die Verwendung von Musik aus der Instagram‑Musikbibliothek. Da sich hier auch viele Kulturinstitutionen und Veranstalter regelmäßig für die musikalische Untermalung ihrer Kurzvideos bedienen, könnte das Thema auch für den Kulturbereich relevant werden.

Worum es eigentlich geht

Der Kern des Problems ist schnell erklärt: Die nicht private Nutzung von Musik auf Social Media ist in der Regel nicht durch die bestehenden Lizenzen der Plattformen abgedeckt.

Prinzipiell haben Instagram, Facebook und Co. umfangreiche Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften wie GEMA und GVL geschlossen. Außerdem bestehen zusätzliche Lizenzvereinbarungen mit den großen Plattenfirmen und anderen Rechteinhabern, die es überhaupt erst ermöglichen, dass Musik innerhalb der Plattformen abgespielt werden kann.

Was dabei häufig übersehen wird: Diese Lizenzvereinbarungen beziehen sich in der Regel auf die private Nutzung innerhalb der Plattform. So heißt es beispielsweise in den Instagram‑Nutzungsbedingungen sinngemäß, dass die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke nur dann zulässig ist, wenn dafür eine entsprechende Lizenz eingeholt wurde.

Für nicht private Accounts – also etwa Unternehmen, professionelle Influencer aber auch Institutionen oder Veranstalter – kann deshalb eine eigene Nutzungserlaubnis erforderlich sein.

Das bedeutet konkret: Dass ein Titel in der Musikbibliothek einer Plattform verfügbar ist, heißt nicht automatisch, dass er auch rechtssicher verwendet werden kann.

Warum es jetzt zu Abmahnungen kommt

Genau an diesem Punkt liegt das aktuelle Risiko. Wenn Musik aus der Plattformbibliothek für nicht private Zwecke genutzt wird, obwohl diese Nutzung nicht durch die Plattformlizenzen abgedeckt ist, kann es zu einer Abmahnung durch Rechteinhaber oder die sie vertretenden Kanzleien kommen.

Vorrangig wird aktuell über Fälle im Zusammenhang mit der Instagram‑Musikbibliothek berichtet. Grundsätzlich betrifft das Thema jedoch jede Nutzung von Musik in Social‑Media‑Videos.

Gerade im Kulturbereich geht es dabei häufig nicht nur um Hintergrundmusik, sondern auch um Ankündigungsvideos, Trailer oder Ausschnitte aus Auftritten. In all diesen Fällen gilt: Wenn Musik genutzt wird, muss dafür eine entsprechende Freigabe oder Lizenz vorliegen

Worauf Kulturinstitutionen und Veranstalter jetzt achten sollten

Wer Musik in Social-Media-Videos nutzt, sollte deshalb sehr genau prüfen, auf welcher Grundlage dies geschieht.

Wichtig ist vor allem:

Musik aus der Plattformbibliothek nicht automatisch für institutionelle oder gewerbliche Beiträge verwenden.
Bei Künstlerankündigungen, Showausschnitten oder Veranstaltungsdokumentationen klären, ob eine entsprechende Nutzung erlaubt ist.
Für Hintergrundmusik möglichst auf frei verfügbare Musik oder kostenpflichtige Anbieter zurückgreifen.

Wenn Unsicherheit besteht oder in der Vergangenheit Musik aus der Instagram‑Bibliothek verwendet wurde, sollten entsprechende Beiträge nicht einfach gelöscht, sondern zunächst archiviert werden.

Sinnvolle Alternativen

Wenn Musik für Reels oder andere Social-Media-Videos benötigt wird, gibt es sichere Alternativen.

Eine Möglichkeit ist die Meta Sound Collection. Dabei handelt es sich um eine Musikbibliothek, die Meta speziell für die Nutzung in Facebook- und Instagram-Videos lizenziert hat.

Viele dieser Tracks sind inzwischen auch direkt in Instagram verfügbar. Dort sind sie mit dem Kürzel „RF“ (Royalty Free) gekennzeichnet.

Darüber hinaus gibt es verschiedene kostenpflichtige Anbieter, bei denen eine breite, hochwertige Musikauswahl für die Nutzung in Social‑Media‑Videos sowie für andere Zwecke lizenziert werden kann.

Fazit

Die aktuelle Abmahnwelle zeigt vor allem eines: Dass Musik auf Social Media verfügbar ist, bedeutet nicht automatisch, dass sie auch für jede Art der Nutzung freigegeben ist.

Gerade Kulturinstitutionen sollten deshalb genau prüfen, welche Musik sie in ihren Videos verwenden – und auf welcher Lizenzgrundlage dies geschieht.

🎧 Eine ausführliche Einordnung mit vielen Hintergründen zum Thema gibt es in unserer aktuellen Podcastfolge: LINK